Von einem Sportverein wird heute viel erwartet. Die Sportstätten sollen gepflegt sein, Training und Betreuung sollen funktionieren, die Gesamtsituation des Vereins soll passen und das Miteinander ganz besonders positiv wirken.
Das Ganze gibt es nicht umsonst. Viele engagierte Menschen sind dazu ebenso notwendig wie finanzielle Resourcen. Und hier kommt der Förderverein ins Spiel. Der Förderverein TSV Meckenhausen e.V. wurde am 6. April 2013 mit dem Ziel gegründet, den TSV Meckenhausen e.V. finanziell bei der Ausübung seines Satzungszwecks, nämlich der Förderung des Sports, zu unterstützen.
Das bedeutet konkret, dass er Veranstaltungen wie zum Beispiel den TSV-Faschingsball durchführt, auf Spendensuche geht und Mitglieder wirbt. Warum nicht gleich den TSV direkt unterstützen statt über den Umweg Förderverein zu gehen wird häufig gefragt? Der Förderverein versetzt uns in die Lage, einen schönen Teil der steuerlichen Abgaben zu sparen und so zum Beispiel mehr in die Jugendarbeit zu investieren.
Wer Interesse an weiteren Informationen zum Förderverein oder an einer Mitgliedschaft hat, wendet sich an einer der folgenden Personen aus der Vorstandschaft. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen 12 Euro, für Unternehmen 120 Euro. Hier die Beitrittserklärung.
In der letzten Mitgliederversammlung am 02.02.2025 wurden gewählt:
1. Vorsitzender: Dirk Krämer
2. Vorsitzender: Gerhard Waldmüller
Kassier: Daniel Dani
Schriftführer: Andreas Hirscheider
1. Beisitzer: Leon Heindl
2. Beisitzer: Jutta Schöll
Kassenprüfer: Jürgen Hausner und Reinhard Nuber
(Hinten v.l.n.r.: Daniel Dani, Dirk Krämer, Jürgen Hausner, Gerhard Waldlmüller - Vorne: Leon Heindl, Reinhard Nuber, Jutta Schöll)
Die Gründungsversammlung fand im Sportheim des TSV Meckenhausen statt. Die Gründungsmitglieder sind Thomas Bürner, Horst Deyerler, Florian Harrer, Jürgen Hausner, Christian Herzog, Irene Herzog, Albert Kerl, Johann Kerl, Agnes Körner, Michael Körner, Michael Lautenschlager, Reinhard Nuber und Roswitha Spehnkuch.
Die Satzung des Förderverein TSV Meckenhausen e.V. lautet wie folgt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein TSV Meckenhausen e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Meckenhausen F 31, 91161 Hilpoltstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die finanzielle Förderung des als gemeinnützig anerkannten TSV Meckenhausen e.V. (Sportverein).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Beiträgen und Spenden.
Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Körperschaft verwendet.
(2) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Beiträge sind keine Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (beide sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB), dem Kassier sowie dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Entscheidungen des Vorstands werden getroffen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt: 1. und 2. Vorsitzender können bis 100 EUR ohne Rücksprache mit anderen Vorstands- oder Vereinsausschussmitgliedern handeln. Bei Ausgaben ab 100 EUR bis zu 5.000 EUR muss der Vereinsausschuss und über 5.000 EUR die Mitgliederversammlung zustimmen.
§ 8 Ausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands, zwei Beisitzern und einem Vertreter des TSV Meckenhausen e.V.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen erledigen.
Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuss kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten. Er kann jederzeit die Einberufung einer Hauptversammlung oder einer anderen Versammlung beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden hat.
Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Hilpoltstein, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.
Stand: 3. November 2013
Bei Fragen zu diesem Thema wende Dich bitte an:
![]() |
Dirk KrämerStellv. Vorsitzender
|